Mietvertrag kündigen: diese Fristen und Formalitäten müssen Sie beachten
Sie planen einen Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus? Dann müssen Sie Ihr aktuelles Mietverhältnis beenden und den bestehen Mietvertrag zunächst kündigen. Wie Sie das fristgerecht und auch inhaltlich rechtssicher tun, haben wir Ihnen im folgenden Artikel zusammengefasst.
Die wichtigsten Fakten zum Beenden eines Mietverhältnisses
Ob aufgrund eines Jochwechsels, dem Wunsch nach einer größeren Wohnung, einem eigenen Haus oder schlichtweg einer Veränderung: es gibt zahlreiche Gründe für einen Umzug. Oftmals muss der Wechsels eines Wohnortes auch recht kurzfristig erfolgen. Umso besser, dass das Kündigen eines Mietvertrags Mietern verhältnismäßig leicht gemacht wird.
Das Wichtigste im Überblick:
- Mieter haben grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder sogar Telefon ist unwirksam. Alle Mieter müssen dabei eigenhändig unterschreiben.
- Es empfiehlt sich die Kündigung per Einschreiben.
- Sie müssen bei der fristgerechten Kündigung der Wohnung keinen Grund angeben.
- In bestimmten Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht, z. B. bei Mieterhöhung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist: diese Termine müssen Sie einhalten
Bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern keine kürzere Frist im Mietvertrag festgelegt wurde. Die Mietdauer hat dabei keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist des Mieters. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist übrigens in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.
Für die fristgerechte Kündigung muss diese spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter schriftlich eingehen. Samstage gelten dabei als Werktage. Entscheidend ist das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet und nicht das Datum des Poststempels. Empfehlenswert ist an dieser Stelle die Kündigung per Einschreiben.
Eine längere Kündigungsfrist als drei Monate ist für den Mieter rechtlich nicht möglich. Es kann im Mietvertrag jedoch eine Mindestmietdauer vereinbart werden. Für diesen Zeitraum verzichten Mieter und Vermieter auf ihr Kündigungsrecht. Das sind maximal vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrags.
Beispiel für den richtigen Kündigungszeitpunkt
Ein Mieter möchte seine Wohnung zum 31. Mai kündigen. Das Kündigungsschreiben geht beim Vermieter am Mittwoch, den 04. März ein. Diese Kündigung ist fristgerecht, da der 01. März ein Sonntag und damit kein Werktag war. Wenn die Kündigung jedoch erst am Donnerstag, den 05. März eingeht, ist die Kündigung nicht mehr fristgerecht und das Mietverhältnis endet zum 30. Juni. Sofern Sie die Frist verpassen sollten, müssen Sie keine neue Kündigung schreiben. Die Kündigung wird automatisch einen Monat nach hinten verschoben.
Diese Punkte sollte Ihr Kündigungsschreiben beinhalten
Lassen Sie Ihrem Vermieter Ihr Kündigungsschreiben bestenfalls immer per Einschreiben zukommen. So ist ein Nachweis über die fristgerechte Zustellung gewährleistet. Achten Sie ebenso darauf, dass Ihr Schreiben alle formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine gesetzlich wirksame Kündigung beinhaltet.
Folgende Punkte gehören in ein Kündigungsschreiben:
- Eigene Anschrift/Kontaktdaten und Anschrift des Vermieters.
- Angabe Adresse der Mietwohnung inklusive Stockwerk.
- Zeitpunkt der Kündigung (genaues Datum).
- Empfehlenswert: Hinweis, dass falls das Schreiben beim Vermieter zu spät eintrifft, die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam wird.
- Mitteilung, ob eine fristgerechte bzw. fristlose Kündigung vorliegt.
- Aufforderung an den Vermieter, die Kündigung zu bestätigen. (Sie haben jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestätigung Ihrer Kündigung)
- Hinweis, dass man sich mit dem Vermieter wegen eines Übergabetermins in Verbindung setzen wird.
- Unterschrift aller als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragenen Personen.
Die Ausnahmen: Fristlose Kündigung / Sonderkündigung
Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Mieter als auch Vermieter eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags erwirken. Das setzt eine Situation voraus, die ein weiter bestehendes Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für eine der Parteien unzumutbar macht.
Unter einer solchen Situation versteht man:
- Mieterhöhung (Kaltmiete) – Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats.
- Sanierung und damit einhergehend erhebliche Störungen des Mieters – Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats.
- Gesundheitliche Gefährdung in Form von Schimmel oder Baufälligkeit – Keine Kündigungsfrist.
- Tod des Mieters oder Verweigerung der Untervermietung – Kündigung mit Dreimonatsfrist.
Beispiel: Wenn Sie eine Ankündigung der Mieterhöhung oder Sanierung im Januar erhalten, können Sie Ihren Mietvertrag bis Ende Februar kündigen und bereits Ende März ausziehen. Im Zweifel haben Sie auch immer die Möglichkeit, mit Ihrem Vermieter zu sprechen und eine individuelle Vereinbarung zu treffen, sofern Sie das Mietverhältnis frühzeitig beenden möchten.
Weitere interessante Informationen:
- Für Vermieter ist die Kündigung nicht so einfach wie für Mieter. Die Kündigungsfristen seitens des Vermieters sind abhängig von der Länge des Mietverhältnisses. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Magazin auf der Seite "Mietvertrag kündigen aus Vermietersicht".
- Während Sie noch in der Mietwohnung wohnen, haben Sie das Hausrecht und müssen keine regelmäßigen Massenbesichtigungen tolerieren. Maximal 1-2 Termine pro Woche können angesetzt werden.
FAQ – Häufige Fragen
Ja. Dokumentieren Sie die Kündigungsform unbedingt in Ihrem Kündigungsschreiben. Wenn Sie im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden, dann handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. In diesem Fall müssen Sie keine Begründung angeben.
Anders sieht es bei einer fristlosen Kündigung aus: in dem Fall müssen Sie als Mieter einen angemessenen und nachvollziehbaren Grund darlegen.
Übrigens: Vermieter müssen sowohl im Falle einer fristlosen als auch einer ordentlichen Kündigung Ihre Beweggründe angeben.
Ihre Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eingegangen sein. Samstage gelten als Werktage. Ein Beispiel: Ein Mieter möchte seine Wohnung zum 31. Mai kündigen. Das Kündigungsschreiben geht beim Vermieter am Mittwoch, den 04. März ein. Diese Kündigung ist fristgerecht, da der 01. März ein Sonntag und damit kein Werktag war. Geht die Kündigung jedoch erst später ein, ist sie nicht mehr fristgerecht und die Kündigung wird automatisch einen Monat nach hinten verschoben.
Wichtig für die Einhaltung der Frist: es gilt das Datum, an dem die Kündigung bei Ihrem Vermieter eingegangen ist, nicht der Poststempel!
Nein. Längere Kündigungsfristen werden als Einschränkung und Benachteiligung für den Mieter ausgelegt, deshalb sind alle Fristen zur Kündigung über 3 Monate ungültig. Eine individuelle Frist, die kürzer als drei Monate ist, ist beim Einverständnis beider Vertragsparteien möglich.
Haben Sie einen Kündigungsverzicht bzw. Kündigungssauschluss in Ihrem Mietvertrag vereinbart, verzichten Mieter für den definierten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht. Außerordentlich fristlos können Sie in in diesem Zeitraum dennoch kündigen. Allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund nach § 543 BGB nachgewiesen werden kann.
Übrigens: Rechtlich bindend ist ein Kündigungsausschluss nur, wenn er für beide Parteien, Mieter und Vermieter, gilt.
Nein, im Falle einer Trennung müssen Sie die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten. Beachten Sie, dass Sie den Mietvertrag auch gemeinsam kündigen müssen, sollten Sie beide als Hauptmieter eingetragen sein.
Theoretisch ist das möglich, aber nur, wenn der Vermieter nichts dagegen einzuwenden hat und ein geeigneter Nachmieter gefunden wird. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, damit Sie sich nicht unnötig Mühe machen. Tipps und weitere Informationen zum Thema Nachmieter erhalten Sie auf unserer Seite „Wann können Vermieter einen Nachmieter stellen“.
Stand: Mai 2022
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieses Artikels kann allerdings nicht übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb zusätzlich eine individuelle rechtsanwaltliche Beratung aufzusuchen.