Den Mietvertrag kündigen: Tipps für ein korrektes Kündigungsschreiben
Um einen Mietvertrag rechtssicher zu kündigen, müssen Mieter ihrem Vermieter ein schriftliches Kündigungsschreiben zukommen lassen. Dieses Schreiben aufzusetzen, ist nicht besonders schwierig. Allerdings nur, wenn Sie wissen, worauf es ankommt. Wir haben Ihnen Punkte rund um ein rechtssicheres Kündigungsschreiben und Kündigungsfristen für Sie zusammengefasst.
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag vor der Kündigung
Bevor Sie kündigen, sollten Sie noch einmal einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Enthält er Sondervereinbarungen wie eine verkürzte Kündigungsfrist, einen Kündigungsausschluss etc.?
Wenn nein, gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese liegt in Deutschland für Mieter bei drei Monaten.
Bevor Sie Ihren Vertrag kündigen, sollten Sie folgendes klären:
- Zu welchem Termin soll Ihr Mietverhältnis beendet werden?
- Welche Fristen müssen Sie als Mieter einhalten?
- Bis wann muss das Kündigungsschreiben beim Vermieter eingegangen sein?
Empfehlung: Kündigen Sie Ihren Mietvertrag bestenfalls per Einschreiben – so haben Sie einen schriftlichen Beleg über das Eingangsdatum Ihres Schreibens und das Einhalten der Frist.
So verfassen Sie ein rechtssicheres Kündigungsschreiben
Die Kündigung des Mietverhältnisses Ihrer angemieteten Wohnung bzw. des Hauses muss schriftlich erfolgen.
- Verfassen Sie einen Brief, den Sie eigenhändig unterschreiben und Ihrem Vermieter per Post (am besten per Einschreiben) zuschicken.
- Eine Kündigung per Fax, SMS, E-Mail oder sogar Telefon ist unwirksam.
- Die Kündigung muss von allen im Mietvertrag eingetragenen Mietern gegenüber allen Vermietern ausgesprochen werden.
- Sprechen Sie in Ihrem Brief alle Vermieter persönlich an und stellen Sie sicher, dass alle Mieter eigenhändig unterschreiben.
Was im Kündigungsschreiben eines Mieters stehen muss
Damit Sie Ihr Mietverhältnis rechtssicher kündigen, sollte Ihre Kündigung folgende Angaben enthalten:
- Eigene Anschrift / Kontaktdaten und Anschrift des Vermieters.
- Angabe Adresse des angemieteten Hauses / der Mietwohnung inklusive Stockwerk.
- Zeitpunkt der Kündigung (genaues Datum).
- Empfehlenswert: Hinweis, dass falls das Schreiben beim Vermieter zu spät eintrifft, die Kündigung durch den Mieter zum nächstmöglichen Termin wirksam wird.
- Mitteilung, ob eine fristgerechte bzw. fristlose Kündigung vorliegt.
- Aufforderung an den Vermieter, die Kündigung zu bestätigen. (Sie haben als Mieter jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestätigung Ihrer Kündigung)
- Hinweis, dass Sie sich mit dem Vermieter wegen eines Übergabetermins in Verbindung setzen werden.
- Unterschrift aller als Mieter im Mietvertrag eingetragenen Personen.
Das war’s! Sie müssen bei einer ordentlichen Kündigung der Wohnung keinen Grund angeben. Dies ist nur der Fall, wenn Sie Ihren Mietvertrag fristlos kündigen wollen.
Bis wann muss das Kündigungsschreiben bei meinem Vermieter eingegangen sein?
Ihre schriftliche Kündigung muss bis spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eingehen. Samstage gelten dabei als Werktage. Beachten Sie: Entscheidend ist das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet und nicht das Datum des Poststempels.
Kündigen Sie Ihr Mietverhältnis bestenfalls per Einschreiben, damit der fristgerechte Eingang dokumentiert ist.
Weitere Informationen zum Thema "Mietverhältnis kündigen"
Mehr Informationen zu Kündigungsfristen, ordentlichen Kündigungen und Sonderkündigungsrechten erhalten Sie in unserem Magazinartikel "Mietvertrag kündigen: diese Fristen und Formalitäten müssen Sie beachten" und zum Thema "Mietkaution" im Artikel "Wann bekomme ich meine Mietkaution zurück?".
FAQ – Häufige Fragen
Nein. Eine Kündigung des Mietvertrages per E-Mail ist unwirksam (gleiches gilt für die Kündigung per Fax, SMS, WhatsApp oder Telefon). Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf den § 568 BGB der Schriftform. Die Anforderungen an die Schriftform definiert der § 126 BGB.
Kündigen Sie Ihren Mietvertrag bestenfalls per Einschreiben oder übergeben Sie das Schreiben Ihrem Vermieter persönlich in Anwesenheit von Zeugen. So wird der fristgerechte Eingang Ihrer Kündigung dokumentiert.
Nein, bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung müssen Sie keinen Kündigungsgrund angeben. Dies ist nur im Falle einer fristlosen Kündigung erforderlich. Mehr Informationen zu Sonderkündigungsrechten etc., erhalten Sie hier: "Mietvertrag kündigen: diese Fristen und Formalitäten müssen Sie beachten".
Bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern keine kürzere Frist im Mietvertrag festgelegt wurde. Die Mietdauer hat dabei keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist des Mieters. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist übrigens in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.
Ja, Sie sollten die Art der Kündigung unbedingt in Ihrem Kündigungsschreiben angeben. Es gibt zwei Kündigungsformen zum Beenden eines Mietverhältnisses:
- Die ordentliche Kündigung: Kündigung im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfrist, welche in Deutschland grundsätzlich bei drei Monaten liegt.
- Die fristlose Kündigung: Wenn Sie den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen wollen, dann müssen Sie einen nachvollziehbaren und angemessenen Grund darlegen (z. B. Erhöhung der Miete, Todesfall des Mieters, gesundheitliche Gefährdung durch z. B. Schimmel, etc.)
Übrigens: Vermieter müssen sowohl im Falle einer fristlosen als auch einer ordentlichen Kündigung Ihre Beweggründe angeben.
Ihre Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eingegangen sein. Samstage gelten als Werktage. Ein Beispiel: Ein Mieter möchte seine Wohnung zum 31. Mai kündigen. Das Kündigungsschreiben geht beim Vermieter am Mittwoch, den 04. März ein. Diese Kündigung ist fristgerecht, da der 01. März ein Sonntag und damit kein Werktag war. Geht die Kündigung jedoch erst später ein, ist die Frist nicht eingehalten und das Mietverhältnis wird automatisch einen Monat später beendet.
Wichtig für die Einhaltung der Frist: es gilt das Datum, an dem die Kündigung bei Ihrem Vermieter eingegangen ist, nicht der Poststempel!
Stand: Mai 2022
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieses Artikels kann allerdings nicht übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb zusätzlich eine individuelle rechtsanwaltliche Beratung aufzusuchen.