Immobilie mieten

Standard-, Staffel- oder Indexmiete. Was sind die Unterschiede?

Ein Standardvertrag ist entweder befristet oder unbefristet und zählt zu den gängigsten Vertragsformen in Deutschland. Bei der Staffel- oder Indexmiete wird dieser Standardvertrag noch weiter spezifiziert, vor allem im Umgang mit möglichen Mietpreiserhöhungen. Wir erklären Ihnen die Unterschiede.

Bei der Standardmiete ist eine mögliche Mieterhöhung an den ortsüblichen Mietspiegel gebunden oder wenn an der Immobilie aufgrund von Sanierungsarbeiten Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden.

Als Richtwert für den Mietspiegel werden die Mieten betrachtet, die in den letzten vier Jahren im entsprechenden Ort für einen vergleichbaren Wohnraum gezahlt wurden. Darüber kann die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Auskunft geben.

Außerdem gilt Folgendes:

  • Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete um nicht mehr als 20 Prozent steigern.
  • Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich mitteilen und begründen (z. B. Mitsenden eines qualifizierten Mietspiegels).
  • Die Mieterhöhung darf erst nach zwei vollen Kalendermonaten nach Erhalt des Schreibens erfolgen.
  • Mieter müssen eine Mieterhöhung nur alle 15 Monate hinnehmen.
  • Der Mieter muss innerhalb von zwei Monaten formlos zustimmen.
  • Bei Modernisierungsarbeiten der Immobilie können bis zu 11 Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Diese müssen jedoch mit einer Verbesserung für den Mieter einhergehen (z. B. Einbau eines Fahrstuhls) und dürfen nicht nur der Instandsetzung dienen.

Bei der Staffelmiete wird gleich zu Beginn eine regelmäßige Mieterhöhung zu festgesetzten Zeitpunkten vereinbart. Dabei werden sowohl der Zeitpunkt als auch die Höhe der Mietsteigerung (genauer Euro-Betrag, keine prozentuale Angabe) im Mietvertrag festgehalten.

Dazu gilt Folgendes:

  • Der Vermieter muss die Anhebung der Miete nicht ankündigen.
  • Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen 12 Monate liegen.
  • Die Mietpreisanhebung muss durch den Vermieter nicht begründet werden.
  • Der Vermieter darf außerhalb der gestaffelten Mieterhöhungen keine weiteren Mietanhebungen aus anderen Gründen verlangen (z. B. Modernisierung).
  • Es gibt keine Beschränkungen, wie hoch die Mieterhöhung maximal sein darf. Nur die Mietpreisbremse kann diese begrenzen.
  • Es ist möglich, ein Kündigungsrecht des Mieters für höchstens 4 Jahre auszuschließen. Erst nach Ablauf kann der Mieter kündigen.

Die Indexmiete orientiert sich an den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten privater Haushalte und wird wie die Staffelmiete direkt im Mietvertrag vereinbart, jedoch wird hier nur der erste Mietbeitrag konkret festgelegt. Die zukünftige Mieterhöhung hängt vom Verbraucherindex ab, der einmal im Jahr für alle privaten Haushalte in Deutschland vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Steigen die Lebenshaltungskosten, darf der Vermieter im selben Verhältnis die Kosten der Nettokaltmiete anheben.

Hier gilt Folgendes:

  • Die Miete kann einmal im Jahr gemäß der Inflationsrate ansteigen und muss vom Vermieter schriftlich angekündigt werden.
  • Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
  • Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen 12 Monate liegen.
  • Die neue Miethöhe muss konkret benannt und belegt werden.
  • Der Mieter muss die Mieterhöhung hinnehmen und kann nicht widersprechen.
  • Eine zusätzliche Mieterhöhung durch eine Modernisierung ist hier nur bei gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen möglich.

Stand: April 2021
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieses Artikels kann allerdings nicht übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb zusätzlich eine individuelle rechtsanwaltliche Beratung aufzusuchen.

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