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Bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört: Deutschland hat eine Grundsteuerreform erlassen. Und die Umsetzung rückt in greifbare Nähe: Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen ab dem 1. Juli 2022 eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) digital über ELSTER einreichen. NEU: Die Frist zur Abgabe wurde um drei Monate verlängert, somit endet die Abgabe am 31. Januar 2023.
Jetzt sofort? Nichts! Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 müssen Sie die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch über ELSTER abgeben.
Damit die Abgabe für Sie möglichst einfach wird, erhalten alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken von ihren Finanzämtern im Mai/Juni ein Schreiben. In diesem finden Sie konkrete Informationen zum entsprechenden Grundstück, für das Sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen.
Vor allem drei Dinge sind für Ihre Feststellungserklärung wichtig:
Ab dem 1. Juli 2022 können Sie Ihre Grundsteuererklärung elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ abgeben. ELSTER steht für elektronische Steuererklärung. Mit diesem Verfahren übermitteln Sie Ihre Steuererklärung über das Internet an das für Sie zuständige Finanzamt.
Bereits bestehende ELSTER-Konten können für die Abgabe genutzt werden. Anderenfalls empfehlen die Finanzämter in Baden-Württemberg, sich frühzeitig auf www.elster.de anzumelden (Bitte beachten: Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern!).
Im ELSTER-Portal sind dann für die Grundsteuer B vor allem die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen.
Nur in begründeten Härtefällen ist die Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform möglich. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie beispielsweise keinen PC besitzen oder keinen Internetzugang haben. Die entsprechenden Erklärungsvordrucke für Härtefälle händigt Ihnen Ihr Finanzamt ab dem 1. Juli 2022 aus. Alternativ ist es möglich, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Daten für Sie übermitteln.
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Notwendig wurde die Grundsteuerreform aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, nach der die bisherige Bewertung von Gebäuden und Grundstücken als nicht verfassungskonform eingestuft wurde. Denn diese Berechnung basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten): Bei uns im Westen wurden Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, im Osten nach ihrem Wert im Jahr 1935. Seitdem haben sich die Grundstückswerte in West und Ost jedoch sehr unterschiedlich entwickelt, was wiederum zu teils gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlungen führt.
Aus diesem Grund wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Gleichfalls wurde den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, ein eigenes Modell für die neue Grundsteuer einzuführen. Hiervon hat das Land Baden-Württemberg mit dem „Modifizierten Bodenwertmodell“ Gebrauch gemacht.
Dabei wird zwischen drei Grundsteuerarten unterschieden:
Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer von Städten und Gemeinden erhoben.
Die Grundsteuer B wird nach dem sogenannten „Modifizierten Bodenwertmodell“ berechnet und setzt sich im Kern aus zwei Werten zusammen:
Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Dabei hat es keinen Einfluss, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. 30 % Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).
Das modifizierte Bodenwertmodell klingt zunächst kompliziert, ist aber laut Aussage der Finanzämter Baden-Württemberg deutlich einfacher als in anderen Bundesländern. Denn entgegen dem Bundesmodell verzichtet das baden-württembergische Modell auf die Gebäudekomponente, wonach neben der Grundstücksfläche auch die darauf befindlichen Gebäude nach Art, Fläche und Alter bewertet werden.
Für das Beispiel wird ein Hebesatz von 350 Prozent angenommen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg steht eine Vielfalt von Informationsquellen zur Verfügung:
Daneben ist das für Sie zuständige Finanzamt für Sie erreichbar. Für Fragen können Sie auch das Kontaktformular des jeweiligen Finanzamts nutzen.
Tipp: Schauen Sie regelmäßig auf der offiziellen Seite der Finanzämter Baden-Württemberg vorbei, hier finden Sie immer die aktuellsten Informationen.
Stand: Oktober 2022
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